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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Dass ein Gutachten eines Amtssachverständigen auch Rechtsüberlegungen enthält und die Behörde diese übernommen hat, begründet für sich allein keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
Schlagworte
Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060049.X01Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2011