RS Vwgh 2011/6/8 2009/05/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2011
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §123;
BauO Wr §134a idF 1992/034;
BauO Wr §67 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0121 E 30. Mai 2000 RS 2 (hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Novelle LGBl Nr 1992/34 zur Wr BauO hat den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes kein Mitspracherecht eingeräumt (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 252 und 321). Dazu kommt, dass der technische Vorgang der Errichtung des Gebäudes selbst in der Regel nicht Gegenstand des baubehördlichen Baubewilligungsverfahrens ist

(Hinweis E 16.10.1990, 90/05/0039). Die Vorschriften über die Ausführung von Bauten - dazu zählt auch die Vorschrift des § 123 Wr BauO - können keinerlei Parteienrechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründen (Hinweis E 16.2.1976, 742/75). Die Art der Sicherung der Baugrube und damit auch die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden ist eine Frage der Ausführung, aber nicht eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (Hinweis E 31.1.1995, 94/05/0227).(Hinweis E 16.10.1990, 90/05/0039). Die Vorschriften über die Ausführung von Bauten - dazu zählt auch die Vorschrift des Paragraph 123, Wr BauO - können keinerlei Parteienrechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründen (Hinweis E 16.2.1976, 742/75). Die Art der Sicherung der Baugrube und damit auch die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden ist eine Frage der Ausführung, aber nicht eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (Hinweis E 31.1.1995, 94/05/0227).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050030.X01

Im RIS seit

18.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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