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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/05/0121 E 30. Mai 2000 RS 2 (hier: ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Die Novelle LGBl Nr 1992/34 zur Wr BauO hat den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes kein Mitspracherecht eingeräumt (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 252 und 321). Dazu kommt, dass der technische Vorgang der Errichtung des Gebäudes selbst in der Regel nicht Gegenstand des baubehördlichen Baubewilligungsverfahrens ist
(Hinweis E 16.10.1990, 90/05/0039). Die Vorschriften über die Ausführung von Bauten - dazu zählt auch die Vorschrift des § 123 Wr BauO - können keinerlei Parteienrechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründen (Hinweis E 16.2.1976, 742/75). Die Art der Sicherung der Baugrube und damit auch die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden ist eine Frage der Ausführung, aber nicht eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (Hinweis E 31.1.1995, 94/05/0227).(Hinweis E 16.10.1990, 90/05/0039). Die Vorschriften über die Ausführung von Bauten - dazu zählt auch die Vorschrift des Paragraph 123, Wr BauO - können keinerlei Parteienrechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründen (Hinweis E 16.2.1976, 742/75). Die Art der Sicherung der Baugrube und damit auch die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden ist eine Frage der Ausführung, aber nicht eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (Hinweis E 31.1.1995, 94/05/0227).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050030.X01Im RIS seit
18.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014