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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2011/01/0016Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aussetzung von Verfahren nach dem Kriegsmaterialgesetz - Die Bfin verkennt, dass der "Vollzug" der vorliegenden Aussetzungsbescheide (lediglich) darin besteht, dass die über Antrag der Bfin eingeleiteten Verfahren betreffend Waffeneinfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz erst nach Abschluss des Verfahrens der Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden können (vgl. B 5. November 2004, AW 2004/10/0041). Die von der Bfin behaupteten wirtschaftlichen Nachteile betreffen den "Vollzug" der angefochtenen Bescheide in diesem Sinne nicht; diese Umstände wären nämlich allenfalls erst die Folge der Nichterteilung der beantragten Einfuhrbewilligungen.Nichtstattgebung - Aussetzung von Verfahren nach dem Kriegsmaterialgesetz - Die Bfin verkennt, dass der "Vollzug" der vorliegenden Aussetzungsbescheide (lediglich) darin besteht, dass die über Antrag der Bfin eingeleiteten Verfahren betreffend Waffeneinfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz erst nach Abschluss des Verfahrens der Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden können vergleiche B 5. November 2004, AW 2004/10/0041). Die von der Bfin behaupteten wirtschaftlichen Nachteile betreffen den "Vollzug" der angefochtenen Bescheide in diesem Sinne nicht; diese Umstände wären nämlich allenfalls erst die Folge der Nichterteilung der beantragten Einfuhrbewilligungen.
Schlagworte
Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011010015.A01Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011