RS Vwgh 2011/6/15 2011/05/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2011
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0181 E 16. Dezember 2008 RS 5 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung steht. Zur Erbringung der auferlegten Leistungen verbliebe dem Verpflichteten dann keine Zeit (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0074); er ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0026). [Hier: Es ist daher von einer sofortigen Erfüllungsverpflichtung auszugehen. Das Fehlen einer Leistungsfrist im hier zu beurteilenden, auf § 10 Abs. 2 Energie-RegulierungsbehördenG 2002 gestützten Auftrag führt jedoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, in ihren Rechnungen an Endkunden die Energiepreise je nach Tarifzeit in Cent/kWh anzugeben. Es ist allein Sache der Beschwerdeführerin, wann sie ihre Rechnungen an die Endkunden ausstellt, weil keine gesetzliche Verpflichtung zur Abrechnung des Energiepreises in einem bestimmten Zeitpunkt bzw. für einen bestimmten Zeitraum besteht. Mit der Festsetzung einer Leistungsfrist würde es der Beschwerdeführerin ermöglicht, bis zum Ablauf dieser Frist Rechnungen an Endkunden auszustellen, die nicht den gesetzlichen Anordnungen des § 45c ElWOG entsprechen.]Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung steht. Zur Erbringung der auferlegten Leistungen verbliebe dem Verpflichteten dann keine Zeit (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0074); er ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0026). [Hier: Es ist daher von einer sofortigen Erfüllungsverpflichtung auszugehen. Das Fehlen einer Leistungsfrist im hier zu beurteilenden, auf Paragraph 10, Absatz 2, Energie-RegulierungsbehördenG 2002 gestützten Auftrag führt jedoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, in ihren Rechnungen an Endkunden die Energiepreise je nach Tarifzeit in Cent/kWh anzugeben. Es ist allein Sache der Beschwerdeführerin, wann sie ihre Rechnungen an die Endkunden ausstellt, weil keine gesetzliche Verpflichtung zur Abrechnung des Energiepreises in einem bestimmten Zeitpunkt bzw. für einen bestimmten Zeitraum besteht. Mit der Festsetzung einer Leistungsfrist würde es der Beschwerdeführerin ermöglicht, bis zum Ablauf dieser Frist Rechnungen an Endkunden auszustellen, die nicht den gesetzlichen Anordnungen des Paragraph 45 c, ElWOG entsprechen.]

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011050077.X06

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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