TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/19 90/10/0055

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §63 Abs1;
B-VG Art102 Abs1;
ForstG 1975 §170 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs4 litb Z1 idF 1987/576;
VStG §44a Z1;
VStG §52 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie den Hofrat Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Dezember 1989, Zl MA 58 - F 2/89/Str., betreffend eine Übertretung des i Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Dezember 1989, ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 1989, legte das (Wiener) Magistratische Bezirksamt für den 6./7. Bezirk dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 19. April 1988 um 15.30 Uhr im Gemeindegebiet Wien 14 eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forstraße, nämlich die Karl Bekehrtystraße, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug unbefugt befahren; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 4 lit. b Z. 1 in Verbindung mit S 33 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung der Forstgesetznovelle 1987, BGBl. Ne. 576, begangen und werde gemäß § 174 Abs. 4 lit. b Z. 1 Forstgesetz mit S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestraft und gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz verpflichtet S 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens, zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Mit Schreiben vom 20. März 1989 gab die Magistratsabteilung 58 dem Beschwerdeführer bekannt, es werde der von der Erstbehörde formulierte Vorhalt dahingehend präzisiert, daß zwischen die Worte "im Gemeindegebiet Wien 14" und "eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße" die Angabe "im Walde tritt".

1.2. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1989 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) diese Berufung als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage unter gleichzeitig vorgenommener Präzisierung der Tatanlastung sowie der angewendeten Gesetzesbestimmung, setzte jedoch die Strafe gemäß S 51 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, auf S 400,-(Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herab und ermäßigte den erstinstanzlichen Kostenbeitrag gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auf S 40,--. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer laut 65 Verwaltungsstrafgesetz 1950 nicht auferlegt. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Befahrung der gegenständlichen Forststraße zu dem im Tatvorwurf genannten Zeitpunkt als solche nie in Abrede gestellt; im Gegenteil, er habe anläßlich seiner Einvernahme als Beschuldigter sogar ausdrücklich erklärt, das Fahrverbotsschild übersehen zu haben. Da er diese Aussage in der Berufung jedoch widerrufen, die Ersichtlichmachung der Forststraße geleugnet und behauptet habe, daß ihm von einem Forstarbeiter die Befahrung erlaubt worden sei und er als Werbegrafiker und Fotograf für einen Kunden eine Fotoserie über Reitställe und Gutshöfe im Wienerwald habe verfertigen sollen und deshalb die Straße befahren habe, sei auf die anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge getätigten Angaben des "Anzeigelegers" zurückzugreifen gewesen. Danach sei der Charakter des Weges als Forststraße sowohl durch ein deutlich sichtbares Fahrverbotszeichen mit dem Aufdruck "Forststraße" und der Zusatztafel "ausgenommen Berechtigte" als auch durch einen ca. 1 m hohen Schranken und einen beginnenden Schotterbelag zweifelsfrei erkennbar gewesen. Da eine Befahrung der Forststraße nur über diese Stelle möglich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer diese unbedingt passieren müssen. Der Zeuge selbst habe den Beschwerdeführer zur entsprechenden Zeit fahrend angetroffen, wobei er keinerlei Kontaktaufnahme mit einem Forstarbeiter habe beobachten können. Darüber hinaus sei auch keine schriftliche Zustimmung des Straßenerhalters vorgelegen. Sowohl aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und durchaus glaubwürdigen Aussage des "Anzeigelegers" als auch aufgrund der zum Teil widersprüchlichen Argumentation des Rechtsmittelwerbers sei daher mangels weiteren geeigneten Beweisanbotes durch den Beschwerdeführer davon auszugehen, daß die gegenständliche unbefugte Befahrung unbestritten stattgefunden habe.

In der weiteren Begründung führte die belangte Behörde aus, sie sehe sich im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers, sein niedriges Einkommen bei nicht vorhandenem Vermögen und angesichts der ihn treffenden Sorgepflichten dazu veranlaßt, die von der Strafbehörde erster Instanz verhängte Strafe auf ein angemessenes Ausmaß herabzusetzen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In seinen Ausführungen macht er inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den genannten Bescheid der belangten Behörde in den gesetzlich gewährleisteten Rechten, entgegen den Bestimmungen der §§ 174 Abs. 4 erster Satz lit. b Z.1 in Verbindung mit Abs 4 zweiter Satz Z. 2 des Forstgesetzes 1975 nicht bestraft zu werden und auf Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 und 32 Abs. 2 sowie § 44a Verwaltungsstrafgesetz verletzt.

1.4 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. 2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 174 Abs. 4 lit. b Z. 1 Forstgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet.

§ 174 Abs. 4 zweiter Satz Z. 2 Forstgesetz lautet:

"Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. b Z. 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe mit bis zu 10.000.-- oder mit Arrest bis zu einer Woche zu ahnden."

2.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, entgegen der zwingenden Vorschrift des § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1950 sei die im Vorhalt angeführte Tatortangabe nicht ausreichend konkretisiert, weshalb im Hinblick auf diese ungenaue Umschreibung für den Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, wegen desselben Verhaltens unter Umständen abermals bestraft zu werden.

Diesem Vorbringen kommt insofern keine Berechtigung zu, als der Beschwerdeführer den Wortlaut der Tatanlastung des Bescheides der belangten Behörde nicht vollständig zitiert. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehören zu den gesetzlich normierten Tatbestandselementen die Zeit, der Ort und die Begehung der Tat. Diese angeführten Merkmale liegen im erhobenen Tatvorwurf jedoch sehr wohl vor. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 19. April 19$8 um 15.30 Uhr im Gemeindegebiet des 14. Bezirkes im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße (ein Teilstück der Karl-Bekehrtystraße) mit einem bestimmten Kraftfahrzeug unbefugt befahren zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach eine derartige Festlegung der Örtlichkeit die in diesem Zusammenhang bestehenden gesetzlichen Erfordernisse erfülle, zumal im Zuge von Forststraßen nur selten markante Orientierungspunkte wie Ordnungsnummern, Kreuzungsbereiche oder Baulichkeiten vorhanden sind. Da der Beschwerdeführer im übrigen im Verwaltungsverfahren die Tatortangabe nicht bestritten hat, erweist sich das Argument der Gefahr einer etwaigen Doppelbestrafung als unbegründet. 2. 3. Ebenso vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Verfahren sei aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung schon von der Berufungsbehörde einzustellen gewesen, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß S 175 des Forstgesetzes 1975 beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen gegenständlicher Art ein Jahr. Das angezeigte Delikt wurde am 19. April 1988 begangen und wie dem Rückschein des Verwaltungsaktes unschwer entnommen werden kann, erfolgte die Zustellung der mit dem Schreiben vom 20. März 1989 vorgenommenen Präzisierung des Tatvorhaltes am 23. März 1989, also innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist. Der E von der belangten Behörde in der Gegenschrift diesbezüglich geäußerten Ansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.

2.4. Dem Beschwerdevorbringen der Unzuständigkeit der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Gemäß S 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu. Da die Regelung dieser Zuständigkeitsfrage im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens als Annex in die Kompetenz des Materiengesetzgebers fällt und das Forstwesen nicht in Art. 102 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz angeführt ist, wurde die Durchführung des Forstgesetzes gemäß § 170 Abs. 1 leg. cit. in Übereinstimmung mit der Verfassungslage den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, in zweiter Instanz somit dem Landeshauptmann übertragen. Somit hat in vorliegender Beschwerdesache der Landeshauptmann von Wien gemäß Art. 102 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zu Recht als Strafbehörde zweiter Instanz entschieden.

2.5. Da es der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 19. Oktober 1992

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100055.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten