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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0109 E 10. November 1989 RS 4 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungserkenntnisses tritt dann nicht ein, wenn in der Zwischenzeit eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt ist. In einem so gelagerten Fall hat es daher bei der allgemeinen Regel zu verbleiben, wonach Gegenstand der Überprüfung und etwaigen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nur der Spruch des angefochtenen Bescheides ist. Ist dieser rechtmäßig, darf der Bescheid nicht aufgehoben werden, mag er auch auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhen, also von der Behörde unrichtig begründet worden sein (Hinweis E 6.10.1989, 87/17/0209).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050077.X03Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011