RS Vwgh 2011/6/15 2011/05/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2011
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Die Frage der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit eines gemäß § 129 Abs. 4 Wr BauO erteilten Auftrages ist für die Zulässigkeit der Ersatzvornahme - wie auch im Auftragsverfahren - irrelevant. Der Zulässigkeit der Ersatzvornahme steht auch nicht entgegen, wenn dem Verpflichteten, aus welchen Gründen immer, die Erbringung der Leistung nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen etwa die in Moritz, BauO Wien, 4. Auflage, auf S. 312 und 313 zitierte hg. Judikatur; ferner in diesem Zusammenhang etwa das E vom 21. September 2007, 2007/05/0169).Die Frage der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit eines gemäß Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO erteilten Auftrages ist für die Zulässigkeit der Ersatzvornahme - wie auch im Auftragsverfahren - irrelevant. Der Zulässigkeit der Ersatzvornahme steht auch nicht entgegen, wenn dem Verpflichteten, aus welchen Gründen immer, die Erbringung der Leistung nicht möglich ist vergleiche zum Ganzen etwa die in Moritz, BauO Wien, 4. Auflage, auf Sitzung 312 und 313 zitierte hg. Judikatur; ferner in diesem Zusammenhang etwa das E vom 21. September 2007, 2007/05/0169).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011050075.X02

Im RIS seit

11.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten