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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Die Frage der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit eines gemäß § 129 Abs. 4 Wr BauO erteilten Auftrages ist für die Zulässigkeit der Ersatzvornahme - wie auch im Auftragsverfahren - irrelevant. Der Zulässigkeit der Ersatzvornahme steht auch nicht entgegen, wenn dem Verpflichteten, aus welchen Gründen immer, die Erbringung der Leistung nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen etwa die in Moritz, BauO Wien, 4. Auflage, auf S. 312 und 313 zitierte hg. Judikatur; ferner in diesem Zusammenhang etwa das E vom 21. September 2007, 2007/05/0169).Die Frage der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit eines gemäß Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO erteilten Auftrages ist für die Zulässigkeit der Ersatzvornahme - wie auch im Auftragsverfahren - irrelevant. Der Zulässigkeit der Ersatzvornahme steht auch nicht entgegen, wenn dem Verpflichteten, aus welchen Gründen immer, die Erbringung der Leistung nicht möglich ist vergleiche zum Ganzen etwa die in Moritz, BauO Wien, 4. Auflage, auf Sitzung 312 und 313 zitierte hg. Judikatur; ferner in diesem Zusammenhang etwa das E vom 21. September 2007, 2007/05/0169).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050075.X02Im RIS seit
11.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014