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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein behördlicher Auftrag nach § 129 Abs. 4 Wr BauO muss ausreichend konkretisiert sein, sodass einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. So bedeutet ein Auftrag, den schadhaften Verputz einer Feuermauer oder einer Schauseite instand zu setzen, nicht, dass der gesamte Verputz instand gesetzt werden muss, ist doch bei einem schadhaften Verputz von Außenwänden die Umschreibung des Schadens nie in allen Einzelheiten möglich (vgl. etwa die in Moritz, BauO Wien4 (2009), 308 f zitierte hg. Judikatur). Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es hiebei nicht (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2006/05/0056, mwN).Ein behördlicher Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO muss ausreichend konkretisiert sein, sodass einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. So bedeutet ein Auftrag, den schadhaften Verputz einer Feuermauer oder einer Schauseite instand zu setzen, nicht, dass der gesamte Verputz instand gesetzt werden muss, ist doch bei einem schadhaften Verputz von Außenwänden die Umschreibung des Schadens nie in allen Einzelheiten möglich vergleiche etwa die in Moritz, BauO Wien4 (2009), 308 f zitierte hg. Judikatur). Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es hiebei nicht (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2006/05/0056, mwN).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050075.X01Im RIS seit
11.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014