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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Verschiebung einer Werbeanlage im Nahebereich des ursprünglichen Aufstellungsortes, hier noch dazu auf derselben Liegenschaft, stellt keine Beseitigung im Sinne des rechtskräftig gewordenen Bauauftrages dar. Eine wesentliche Änderung im Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Beseitigungspflicht nach der Wr BauO ist damit nicht eingetreten (Hinweis E vom 20. Juni 1988, 88/10/0035). Eine bloße "Versetzung" bzw. "Verschiebung" einer baulichen Anlage in den Nahebereich des ursprünglichen Standortes wie die hier erfolgte, die keine andere baurechtliche Qualifikation der Anlage bewirkt, ist keine wesentliche Sachverhaltsänderung, die die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG unzulässig machen würde.Die Verschiebung einer Werbeanlage im Nahebereich des ursprünglichen Aufstellungsortes, hier noch dazu auf derselben Liegenschaft, stellt keine Beseitigung im Sinne des rechtskräftig gewordenen Bauauftrages dar. Eine wesentliche Änderung im Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Beseitigungspflicht nach der Wr BauO ist damit nicht eingetreten (Hinweis E vom 20. Juni 1988, 88/10/0035). Eine bloße "Versetzung" bzw. "Verschiebung" einer baulichen Anlage in den Nahebereich des ursprünglichen Standortes wie die hier erfolgte, die keine andere baurechtliche Qualifikation der Anlage bewirkt, ist keine wesentliche Sachverhaltsänderung, die die Vollstreckung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG unzulässig machen würde.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050011.X02Im RIS seit
18.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014