RS Vwgh 2011/6/15 2010/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2011
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
VVG §10 Abs2;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Die Verschiebung einer Werbeanlage im Nahebereich des ursprünglichen Aufstellungsortes, hier noch dazu auf derselben Liegenschaft, stellt keine Beseitigung im Sinne des rechtskräftig gewordenen Bauauftrages dar. Eine wesentliche Änderung im Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Beseitigungspflicht nach der Wr BauO ist damit nicht eingetreten (Hinweis E vom 20. Juni 1988, 88/10/0035). Eine bloße "Versetzung" bzw. "Verschiebung" einer baulichen Anlage in den Nahebereich des ursprünglichen Standortes wie die hier erfolgte, die keine andere baurechtliche Qualifikation der Anlage bewirkt, ist keine wesentliche Sachverhaltsänderung, die die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG unzulässig machen würde.Die Verschiebung einer Werbeanlage im Nahebereich des ursprünglichen Aufstellungsortes, hier noch dazu auf derselben Liegenschaft, stellt keine Beseitigung im Sinne des rechtskräftig gewordenen Bauauftrages dar. Eine wesentliche Änderung im Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Beseitigungspflicht nach der Wr BauO ist damit nicht eingetreten (Hinweis E vom 20. Juni 1988, 88/10/0035). Eine bloße "Versetzung" bzw. "Verschiebung" einer baulichen Anlage in den Nahebereich des ursprünglichen Standortes wie die hier erfolgte, die keine andere baurechtliche Qualifikation der Anlage bewirkt, ist keine wesentliche Sachverhaltsänderung, die die Vollstreckung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG unzulässig machen würde.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010050011.X02

Im RIS seit

18.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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