RS Vwgh 2011/6/15 2008/05/0200

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Veröffentlicht am 15.06.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0220 E 14. Dezember 2007 RS 3

Stammrechtssatz

Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus, im Verwaltungsverfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid insbesondere dann, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet. Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338).Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus, im Verwaltungsverfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid insbesondere dann, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet. Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050200.X01

Im RIS seit

06.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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