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L68506 Forst Wald SteiermarkNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
Die Kostentragungsregeln des Stmk WaldschutzG beziehen sich auf den Aufwand, der der Feuerwehr bei der Waldbrandbekämpfung - im Rahmen der Besorgung von in die Bundeskompetenz "Forstwesen" fallenden Aufgaben (vgl. VfSlg. 2192/1951) - als behördlichem Hilfsorgan erwächst. Schon aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, dass es sich bei diesen Ersatzansprüchen um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art. 6 MRK handelt.Die Kostentragungsregeln des Stmk WaldschutzG beziehen sich auf den Aufwand, der der Feuerwehr bei der Waldbrandbekämpfung - im Rahmen der Besorgung von in die Bundeskompetenz "Forstwesen" fallenden Aufgaben vergleiche VfSlg. 2192/1951) - als behördlichem Hilfsorgan erwächst. Schon aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, dass es sich bei diesen Ersatzansprüchen um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Artikel 6, MRK handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100165.X02Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015