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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Ersatzanspruch nach § 26 Abs. 1 Z. 1 Wr SHG 1973 setzt voraus, dass der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt (vgl. E 29. Jänner 2010, 2009/10/0128); allfällige - insbesondere nicht leicht liquidierbare - Forderungen des Verpflichteten bilden keine taugliche Grundlage für den Anspruch.Der Ersatzanspruch nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Wr SHG 1973 setzt voraus, dass der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt vergleiche E 29. Jänner 2010, 2009/10/0128); allfällige - insbesondere nicht leicht liquidierbare - Forderungen des Verpflichteten bilden keine taugliche Grundlage für den Anspruch.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008100103.X01Im RIS seit
20.10.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011