RS Vwgh 2011/6/16 2007/18/0811

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

Rechtssatz

Ein seit dem Eingehen der Aufenthaltsehe (bzw. der Nichtigerklärung dieser Ehe) verstrichener Zeitraum von drei Jahren und fünf Monaten (bzw. weniger als zwei Jahren) spricht nicht gegen die in § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 umschriebene Annahme (vgl. E 13. April 2010, 2007/18/0836).Ein seit dem Eingehen der Aufenthaltsehe (bzw. der Nichtigerklärung dieser Ehe) verstrichener Zeitraum von drei Jahren und fünf Monaten (bzw. weniger als zwei Jahren) spricht nicht gegen die in Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 umschriebene Annahme vergleiche E 13. April 2010, 2007/18/0836).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007180811.X01

Im RIS seit

27.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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