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20/02 FamilienrechtRechtssatz
Ein seit dem Eingehen der Aufenthaltsehe (bzw. der Nichtigerklärung dieser Ehe) verstrichener Zeitraum von drei Jahren und fünf Monaten (bzw. weniger als zwei Jahren) spricht nicht gegen die in § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 umschriebene Annahme (vgl. E 13. April 2010, 2007/18/0836).Ein seit dem Eingehen der Aufenthaltsehe (bzw. der Nichtigerklärung dieser Ehe) verstrichener Zeitraum von drei Jahren und fünf Monaten (bzw. weniger als zwei Jahren) spricht nicht gegen die in Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 umschriebene Annahme vergleiche E 13. April 2010, 2007/18/0836).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180811.X01Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011