RS Vwgh 2011/6/16 2007/18/0117

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Rahmen der Beurteilung nach § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 hat die Behörde anhand des bisherigen Verhaltens des Fremden, wobei aber auch das nach Begehung der Straftat gezeigte Verhalten zu berücksichtigen ist, darzulegen, dass die in § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 genannten Kriterien erfüllt sind; insbesondere auch, dass vom betreffenden Fremden im Entscheidungszeitpunkt (immer noch) eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (Hier: Der Fremde lebt bereits seit längerer Zeit (wieder) in geordneten Verhältnissen und geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die belBeh hat daher nicht in gesetzmäßiger Weise das Bestehen einer Gefährdung iSd § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 dargelegt (vgl. E 12. April 2011, 2007/18/0241).)Im Rahmen der Beurteilung nach Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 hat die Behörde anhand des bisherigen Verhaltens des Fremden, wobei aber auch das nach Begehung der Straftat gezeigte Verhalten zu berücksichtigen ist, darzulegen, dass die in Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 genannten Kriterien erfüllt sind; insbesondere auch, dass vom betreffenden Fremden im Entscheidungszeitpunkt (immer noch) eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (Hier: Der Fremde lebt bereits seit längerer Zeit (wieder) in geordneten Verhältnissen und geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die belBeh hat daher nicht in gesetzmäßiger Weise das Bestehen einer Gefährdung iSd Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 dargelegt vergleiche E 12. April 2011, 2007/18/0241).)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007180117.X01

Im RIS seit

14.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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