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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Rahmen der Beurteilung nach § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 hat die Behörde anhand des bisherigen Verhaltens des Fremden, wobei aber auch das nach Begehung der Straftat gezeigte Verhalten zu berücksichtigen ist, darzulegen, dass die in § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 genannten Kriterien erfüllt sind; insbesondere auch, dass vom betreffenden Fremden im Entscheidungszeitpunkt (immer noch) eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (Hier: Der Fremde lebt bereits seit längerer Zeit (wieder) in geordneten Verhältnissen und geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die belBeh hat daher nicht in gesetzmäßiger Weise das Bestehen einer Gefährdung iSd § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 dargelegt (vgl. E 12. April 2011, 2007/18/0241).)Im Rahmen der Beurteilung nach Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 hat die Behörde anhand des bisherigen Verhaltens des Fremden, wobei aber auch das nach Begehung der Straftat gezeigte Verhalten zu berücksichtigen ist, darzulegen, dass die in Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 genannten Kriterien erfüllt sind; insbesondere auch, dass vom betreffenden Fremden im Entscheidungszeitpunkt (immer noch) eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (Hier: Der Fremde lebt bereits seit längerer Zeit (wieder) in geordneten Verhältnissen und geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die belBeh hat daher nicht in gesetzmäßiger Weise das Bestehen einer Gefährdung iSd Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 dargelegt vergleiche E 12. April 2011, 2007/18/0241).)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180117.X01Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011