RS Vwgh 2011/6/16 2007/10/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §37;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/10/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0118 E 11. Juni 2003 VwSlg 16106 A/2003 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es ist zunächst Sache des Antragstellers, Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses und dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien konkret darzulegen; ihn trifft bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast. Dies gilt auch für den "wichtigen Grund" iSd § 19 Abs 2 Z 1 StudFG (Krankheit des Studierenden), wobei hier die Art des Beweismittels (fachärztliche Bestätigung) festgelegt ist (vgl das hg Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl 96/12/0377, und die dort zitierte Vorjudikatur).Es ist zunächst Sache des Antragstellers, Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses und dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien konkret darzulegen; ihn trifft bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast. Dies gilt auch für den "wichtigen Grund" iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG (Krankheit des Studierenden), wobei hier die Art des Beweismittels (fachärztliche Bestätigung) festgelegt ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl 96/12/0377, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007100120.X02

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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