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21/03 GesmbH-RechtNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0067 E 20. Juni 2011 RS 4Stammrechtssatz
Der Bf war als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass zwei weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt waren, kann an der Verantwortlichkeit des Bf iSd § 9 Abs. 1 VStG allein ebenso wenig ändern wie eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche. Dies gilt auch dann, wenn diese Aufteilung sich auf Zweigniederlassungen einer GmbH bezieht, weil es sich dabei lediglich um räumlich getrennte wirtschaftliche Organisationseinheiten handelt, die jedoch rechtlich nicht selbständig sind. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert nicht (vgl. E 16. Oktober 2008, 2007/09/0369; E 24. März 2011, 2011/09/0034).Der Bf war als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass zwei weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt waren, kann an der Verantwortlichkeit des Bf iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein ebenso wenig ändern wie eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche. Dies gilt auch dann, wenn diese Aufteilung sich auf Zweigniederlassungen einer GmbH bezieht, weil es sich dabei lediglich um räumlich getrennte wirtschaftliche Organisationseinheiten handelt, die jedoch rechtlich nicht selbständig sind. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert nicht vergleiche E 16. Oktober 2008, 2007/09/0369; E 24. März 2011, 2011/09/0034).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090106.X01Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012