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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es existiert kein subjektives öffentliches Recht auf Zurückweisung eines von einer anderen Person gestellten Antrags auf Bewilligung der Veränderung eines Denkmales.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090103.X03Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011