RS Vwgh 2011/6/20 2011/09/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2011
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §8;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §26 Z4;
DMSG 1923 §5 Abs1;
DMSG 1923 §5 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0110 E 25. Februar 2005 RS 2 (hier nur dritter und vierter Satz)

Stammrechtssatz

Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet. Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 1 DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im DMSG nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf (teilweise) Aufhebung des Denkmalschutzes ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen (Hinweis E 22.12.2003, Zl. 2003/10/0232, jeweils 16.12.2002, Zl. 2000/10/0172 und Zl. 2001/10/0210, und 29.1.2001, Zl. 2000/10/0195, zum oö bzw vlbg Naturschutzrecht). Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten. Durch die denkmalschutzrechtliche Bewilligung von Grabungsarbeiten gemäß § 5 Abs. 1 DMSG erfolgt auch kein unmittelbarer Eingriff in Eigentumsrechte der Bf (Grundstückseigentümerin), zumal es der Inhaberin dieser Bewilligung frei steht, von ihr Gebrauch zu machen oder nicht. Eine unmittelbare Berührung der rechtlichen Interessen der Bf oder ihrer Rechtsansprüche findet durch den die Grabungsarbeiten bewilligenden Bescheid der Behörde erster Instanz (noch) nicht statt. Auch aus § 8 AVG war daher für die Bf nichts zu gewinnen.Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet. Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im Paragraph eins, DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im DMSG nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf (teilweise) Aufhebung des Denkmalschutzes ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen (Hinweis E 22.12.2003, Zl. 2003/10/0232, jeweils 16.12.2002, Zl. 2000/10/0172 und Zl. 2001/10/0210, und 29.1.2001, Zl. 2000/10/0195, zum oö bzw vlbg Naturschutzrecht). Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten. Durch die denkmalschutzrechtliche Bewilligung von Grabungsarbeiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG erfolgt auch kein unmittelbarer Eingriff in Eigentumsrechte der Bf (Grundstückseigentümerin), zumal es der Inhaberin dieser Bewilligung frei steht, von ihr Gebrauch zu machen oder nicht. Eine unmittelbare Berührung der rechtlichen Interessen der Bf oder ihrer Rechtsansprüche findet durch den die Grabungsarbeiten bewilligenden Bescheid der Behörde erster Instanz (noch) nicht statt. Auch aus Paragraph 8, AVG war daher für die Bf nichts zu gewinnen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090103.X02

Im RIS seit

27.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten