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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Berechnung der Frist des § 51 Abs. 7 VStG kommt es ausschließlich auf die Erlassung des Bescheides zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Ob es sich um einen Bescheid handelt, ist nach dem Erscheinungsbild zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Dass ein Teil des ursprünglichen Spruches des Bescheides (beispielsweise der Ausspruch über die Strafe und die Kosten) zu einem späteren Zeitpunkt von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, ändert nichts an einer im Hinblick auf die Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 7 VStG rechtzeitigen Bescheiderlassung.Für die Berechnung der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG kommt es ausschließlich auf die Erlassung des Bescheides zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Ob es sich um einen Bescheid handelt, ist nach dem Erscheinungsbild zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Dass ein Teil des ursprünglichen Spruches des Bescheides (beispielsweise der Ausspruch über die Strafe und die Kosten) zu einem späteren Zeitpunkt von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, ändert nichts an einer im Hinblick auf die Einhaltung der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG rechtzeitigen Bescheiderlassung.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090051.X01Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011