RS Vwgh 2011/6/20 2011/09/0051

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Veröffentlicht am 20.06.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VwRallg;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Für die Berechnung der Frist des § 51 Abs. 7 VStG kommt es ausschließlich auf die Erlassung des Bescheides zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Ob es sich um einen Bescheid handelt, ist nach dem Erscheinungsbild zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Dass ein Teil des ursprünglichen Spruches des Bescheides (beispielsweise der Ausspruch über die Strafe und die Kosten) zu einem späteren Zeitpunkt von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, ändert nichts an einer im Hinblick auf die Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 7 VStG rechtzeitigen Bescheiderlassung.Für die Berechnung der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG kommt es ausschließlich auf die Erlassung des Bescheides zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Ob es sich um einen Bescheid handelt, ist nach dem Erscheinungsbild zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Dass ein Teil des ursprünglichen Spruches des Bescheides (beispielsweise der Ausspruch über die Strafe und die Kosten) zu einem späteren Zeitpunkt von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, ändert nichts an einer im Hinblick auf die Einhaltung der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG rechtzeitigen Bescheiderlassung.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090051.X01

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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