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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §126 Abs2;Rechtssatz
Die Ratio des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB besteht darin, die Tatbegehung trotz einschlägiger Vorbelastung erschwerend zu werten, aus welchem Grund bei der Beurteilung dieses erschwerenden Umstandes auf die zeitliche Relation zwischen der Vorstrafe und der aktuell abzuurteilenden Tat abzustellen ist (vgl. Urteil VS OGH 3. Mai 2007, 12Os119/06a). Rascher Rückfall kann neben einer einschlägigen Vorstrafe gesondert als erschwerend gewertet werden. (Hier: Entgegen der Ansicht der belBeh kommt daher dem Umstand, dass der Mitbeteiligte binnen kurzer Zeit einschlägig rückfällig geworden ist, in diesem Sinne als Erschwerungsgrund neben dem Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorbestrafung Bedeutung zu.)Die Ratio des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB besteht darin, die Tatbegehung trotz einschlägiger Vorbelastung erschwerend zu werten, aus welchem Grund bei der Beurteilung dieses erschwerenden Umstandes auf die zeitliche Relation zwischen der Vorstrafe und der aktuell abzuurteilenden Tat abzustellen ist vergleiche Urteil VS OGH 3. Mai 2007, 12Os119/06a). Rascher Rückfall kann neben einer einschlägigen Vorstrafe gesondert als erschwerend gewertet werden. (Hier: Entgegen der Ansicht der belBeh kommt daher dem Umstand, dass der Mitbeteiligte binnen kurzer Zeit einschlägig rückfällig geworden ist, in diesem Sinne als Erschwerungsgrund neben dem Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorbestrafung Bedeutung zu.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090023.X04Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017