Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z19;Rechtssatz
Unter "gewichtigen" Nachteilen sind solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090023.X03Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017