RS Vwgh 2011/6/20 2011/09/0003

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Veröffentlicht am 20.06.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §14;
AVG §50;
LDG 1984;

Rechtssatz

Nach den im Verfahren nach dem LDG 1984 anwendbaren §§ 14 und 50 AVG sind Ort und Datum einer Einvernahme nicht vorgeschrieben, eine mit geringstmöglicher zeitlicher Beeinträchtigung erfolgte Befragung am Unterrichtsort entspricht demgegenüber dem Gebot einer sparsamen und effizienten Verfahrensführung.Nach den im Verfahren nach dem LDG 1984 anwendbaren Paragraphen 14 und 50 AVG sind Ort und Datum einer Einvernahme nicht vorgeschrieben, eine mit geringstmöglicher zeitlicher Beeinträchtigung erfolgte Befragung am Unterrichtsort entspricht demgegenüber dem Gebot einer sparsamen und effizienten Verfahrensführung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090003.X06

Im RIS seit

10.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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