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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14;Rechtssatz
Nach den im Verfahren nach dem LDG 1984 anwendbaren §§ 14 und 50 AVG sind Ort und Datum einer Einvernahme nicht vorgeschrieben, eine mit geringstmöglicher zeitlicher Beeinträchtigung erfolgte Befragung am Unterrichtsort entspricht demgegenüber dem Gebot einer sparsamen und effizienten Verfahrensführung.Nach den im Verfahren nach dem LDG 1984 anwendbaren Paragraphen 14 und 50 AVG sind Ort und Datum einer Einvernahme nicht vorgeschrieben, eine mit geringstmöglicher zeitlicher Beeinträchtigung erfolgte Befragung am Unterrichtsort entspricht demgegenüber dem Gebot einer sparsamen und effizienten Verfahrensführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090003.X06Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015