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63/07 PersonalvertretungNorm
LDG 1984;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0212 E 18. November 1998 RS 5Stammrechtssatz
Die Verpflichtung des Dienststellenleiters nach § 9 Abs 3 lit c PVG erschöpft sich darin, die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen. Ein Mitwirkungsrecht oder ein Zustimmungsrecht der Personalvertretung in dem gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahren besteht jedenfalls nicht.Die Verpflichtung des Dienststellenleiters nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG erschöpft sich darin, die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen. Ein Mitwirkungsrecht oder ein Zustimmungsrecht der Personalvertretung in dem gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahren besteht jedenfalls nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090003.X04Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015