RS Vwgh 2011/6/20 2011/09/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2011
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Index

63/07 Personalvertretung
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984;
PVG 1967 §9 Abs3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0212 E 18. November 1998 RS 5

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung des Dienststellenleiters nach § 9 Abs 3 lit c PVG erschöpft sich darin, die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen. Ein Mitwirkungsrecht oder ein Zustimmungsrecht der Personalvertretung in dem gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahren besteht jedenfalls nicht.Die Verpflichtung des Dienststellenleiters nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG erschöpft sich darin, die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen. Ein Mitwirkungsrecht oder ein Zustimmungsrecht der Personalvertretung in dem gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahren besteht jedenfalls nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090003.X04

Im RIS seit

10.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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