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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Das Ablehnungsrecht gemäß § 93 Abs. 3 LDG 1984 besteht erst in dem Zeitpunkt, in dem dem Beschuldigten der Verhandlungsbeschluss und damit die Zusammensetzung des Senats bekanntgegeben wird; es bezieht sich auch nur auf die damit zur Verhandlung für zuständig erklärten SenatsmitgliederDas Ablehnungsrecht gemäß Paragraph 93, Absatz 3, LDG 1984 besteht erst in dem Zeitpunkt, in dem dem Beschuldigten der Verhandlungsbeschluss und damit die Zusammensetzung des Senats bekanntgegeben wird; es bezieht sich auch nur auf die damit zur Verhandlung für zuständig erklärten Senatsmitglieder
Schlagworte
Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090003.X02Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015