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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 impl;Rechtssatz
Der Zweck der Bestellung von Ersatzmitgliedern liegt gerade darin, Verfahrensverzögerungen durch Verhinderung einzelner Mitglieder von Disziplinarsenaten hintanzuhalten. Die unter Teilnahme von Ersatzmitgliedern im Verhinderungsfall gesetzten Verfahrensschritte sind nur dann zu wiederholen, wenn das Gesetz eine eigene Anordnung hiefür enthält. § 94 LDG 1984 sieht nur eine Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor, wenn diese unterbrochen oder vertagt wurde und sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat.Der Zweck der Bestellung von Ersatzmitgliedern liegt gerade darin, Verfahrensverzögerungen durch Verhinderung einzelner Mitglieder von Disziplinarsenaten hintanzuhalten. Die unter Teilnahme von Ersatzmitgliedern im Verhinderungsfall gesetzten Verfahrensschritte sind nur dann zu wiederholen, wenn das Gesetz eine eigene Anordnung hiefür enthält. Paragraph 94, LDG 1984 sieht nur eine Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor, wenn diese unterbrochen oder vertagt wurde und sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090003.X01Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015