RS Vwgh 2011/6/20 2011/09/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §7 Abs1 impl;
LDG 1984 §93 Abs3;
LDG 1984 §94;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. LDG 1984 § 93 heute
  2. LDG 1984 § 93 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 93 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. LDG 1984 § 93 gültig von 01.03.1998 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  5. LDG 1984 § 93 gültig von 01.11.1991 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1991
  6. LDG 1984 § 93 gültig von 29.07.1989 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989
  7. LDG 1984 § 93 gültig von 01.09.1984 bis 28.07.1989

Rechtssatz

Der Zweck der Bestellung von Ersatzmitgliedern liegt gerade darin, Verfahrensverzögerungen durch Verhinderung einzelner Mitglieder von Disziplinarsenaten hintanzuhalten. Die unter Teilnahme von Ersatzmitgliedern im Verhinderungsfall gesetzten Verfahrensschritte sind nur dann zu wiederholen, wenn das Gesetz eine eigene Anordnung hiefür enthält. § 94 LDG 1984 sieht nur eine Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor, wenn diese unterbrochen oder vertagt wurde und sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat.Der Zweck der Bestellung von Ersatzmitgliedern liegt gerade darin, Verfahrensverzögerungen durch Verhinderung einzelner Mitglieder von Disziplinarsenaten hintanzuhalten. Die unter Teilnahme von Ersatzmitgliedern im Verhinderungsfall gesetzten Verfahrensschritte sind nur dann zu wiederholen, wenn das Gesetz eine eigene Anordnung hiefür enthält. Paragraph 94, LDG 1984 sieht nur eine Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor, wenn diese unterbrochen oder vertagt wurde und sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090003.X01

Im RIS seit

10.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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