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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 impl;Rechtssatz
Dass gemäß § 4 Abs. 2 BBKG 2002 ua die ersten und zweiten Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten ua nach dem KOVG 1957 vertritt, bestellt werden, ist eine zu Gunsten der Versorgungsberechtigten ergangene Besetzungsvorschrift. Somit bildet es keinen Hinweis auf eine Befangenheit, dass auf Grund der genannten Besetzungsvorschrift gegenständlich der Präsident des Kriegsopferversorgungsverband als erster Beisitzer am Berufungsverfahren teilnahm.Dass gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BBKG 2002 ua die ersten und zweiten Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten ua nach dem KOVG 1957 vertritt, bestellt werden, ist eine zu Gunsten der Versorgungsberechtigten ergangene Besetzungsvorschrift. Somit bildet es keinen Hinweis auf eine Befangenheit, dass auf Grund der genannten Besetzungsvorschrift gegenständlich der Präsident des Kriegsopferversorgungsverband als erster Beisitzer am Berufungsverfahren teilnahm.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090237.X01Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011