RS Vwgh 2011/6/20 2010/09/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2011
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §7 Abs1 impl;
BBKG 2002 §4 Abs2;
KOVG 1957;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Dass gemäß § 4 Abs. 2 BBKG 2002 ua die ersten und zweiten Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten ua nach dem KOVG 1957 vertritt, bestellt werden, ist eine zu Gunsten der Versorgungsberechtigten ergangene Besetzungsvorschrift. Somit bildet es keinen Hinweis auf eine Befangenheit, dass auf Grund der genannten Besetzungsvorschrift gegenständlich der Präsident des Kriegsopferversorgungsverband als erster Beisitzer am Berufungsverfahren teilnahm.Dass gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BBKG 2002 ua die ersten und zweiten Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten ua nach dem KOVG 1957 vertritt, bestellt werden, ist eine zu Gunsten der Versorgungsberechtigten ergangene Besetzungsvorschrift. Somit bildet es keinen Hinweis auf eine Befangenheit, dass auf Grund der genannten Besetzungsvorschrift gegenständlich der Präsident des Kriegsopferversorgungsverband als erster Beisitzer am Berufungsverfahren teilnahm.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090237.X01

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten