RS Vwgh 2011/6/20 2009/09/0067

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Veröffentlicht am 20.06.2011
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §7 Abs6 Z1;
  1. AuslBG § 7 heute
  2. AuslBG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 7 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0262 E 20. Dezember 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Ob die Absicht der Parteien auf eine bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses gerichtet war, lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalles beurteilen (Hinweis Entscheidung des OGH vom 17. Mai 2000, 9 Ob A 82/00z). Es bedarf - über die Feststellung des Wortlautes der von den Parteien des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vereinbarung hinaus - einer Ermittlung der Umstände, unter denen die Vereinbarung zustande gekommen ist, und der Art ihrer Durchführung im Besonderen bei der Abwicklung des bisherigen Arbeitsverhältnisses (Hinweis E VwGH 29.3.2000, 98/08/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090067.X02

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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