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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Der in § 7 Abs. 6 Z. 1 AuslBG verwendete Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt.Der in Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG verwendete Begriff der Beschäftigung ist durch Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090067.X01Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012