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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;Rechtssatz
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von § 16 Abs. 2 VStG Abweichendes vorgesehen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belBeh eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht sowohl in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der von der belBeh festgesetzten Geldstrafe, die im unteren Bereich des von EUR 2 000 bis zu EUR 20 000 reichenden Strafrahmens des zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG angesetzt wurde. Auch ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe begründungslos geblieben. Die belBeh hat daher den angefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe (15,75 % der Höchststrafe) und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (80,07 % der Höchststrafe) ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür zumindest eine Begründung erforderlich ist (vgl. E 4. September 2006, 2003/09/0104). Eine solche ist im angefochtenen Bescheid aber nicht zu ersehen.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von Paragraph 16, Absatz 2, VStG Abweichendes vorgesehen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belBeh eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht sowohl in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der von der belBeh festgesetzten Geldstrafe, die im unteren Bereich des von EUR 2 000 bis zu EUR 20 000 reichenden Strafrahmens des zweiten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG angesetzt wurde. Auch ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe begründungslos geblieben. Die belBeh hat daher den angefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe (15,75 % der Höchststrafe) und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (80,07 % der Höchststrafe) ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür zumindest eine Begründung erforderlich ist vergleiche E 4. September 2006, 2003/09/0104). Eine solche ist im angefochtenen Bescheid aber nicht zu ersehen.
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090205.X01Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013