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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/22/0021Rechtssatz
Der in Wien lebende Ehemann bzw. Stiefvater der Fremden hat in deren Namen einen Rechtsanwalt beauftragt, die Berufungen (gegen die abweisenden Entscheidungen in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel) einzubringen. Soweit die Behörde die Ansicht vertritt, der einschreitende Rechtsanwalt hätte das Bestehen seines direkten Vollmachtsverhältnisses zwischen sich und den Fremden nachweisen müssen, gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. (Die Behörde hat es auch unterlassen, zu begründen, auf welche Umstände sich ihre Zweifel am rechtswirksamen Zustandekommen der Vertretungsvollmacht des Ehemannes bzw. Stiefvaters der Fremden gründen.)
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010220020.X01Im RIS seit
18.08.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011