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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Die Beschwerde und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bf richten sich allein gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung der Bf mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Auch ein solcher Zurückweisungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich (vgl. B 31. Jänner 2005, AW 2004/06/0051; B 25. Februar 2000, AW 2000/10/0002). Dieser Bescheid hat die Wirkung, dass auch für das Folgeverfahren bindend feststeht, dass den Bf keine Parteistellung im (fortgesetzten) Verfahren zukommt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Zurückverweisung an die Erstinstanz) wurde zwar von der mitbeteiligten Partei in Beschwerde gezogen, diese Beschwerde aber nicht mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Es ist daher davon auszugehen, dass Spruchpunkt II (Zurückverweisung an die Erstbehörde) rechtskräftig ist. Würde der Vollzug des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Bescheides, der in der genannten Bindungswirkung für das Folgeverfahren in Bezug auf die Frage der Parteistellung liegt, nicht aufgeschoben werden, so müsste die Erstbehörde vom Fehlen der Parteistellung der Bf ausgehen und das Verfahren ohne sie durchführen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides hätte hingegen zur Folge, dass diese Bindungswirkung sistiert wäre. Im fortgesetzten Verfahren könnte sich die Erstbehörde nicht auf das Fehlen der Parteistellung der Bf als Folge des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides berufen, sondern müsste die Frage, ob den Bf Parteistellung zukommt oder nicht, aus Eigenem prüfen. Es liegt auf der Hand, dass die genannte Bindungswirkung im Folgeverfahren die Bf und ihre Rechte unverhältnismäßig treffen würde. Sie wären diesfalls gehindert, ihre Parteienrechte im Folgeverfahren vertreten zu können. Darauf, ob eine Beeinträchtigung ihrer Rechte wahrscheinlich ist oder nicht, kam es bei der Beurteilung der Rechtsnachteile, die mit dem Vollzug des hier angefochtenen Bescheides für die Bf einhergehen, aber nicht an.Stattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Die Beschwerde und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bf richten sich allein gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung der Bf mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Auch ein solcher Zurückweisungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich vergleiche B 31. Jänner 2005, AW 2004/06/0051; B 25. Februar 2000, AW 2000/10/0002). Dieser Bescheid hat die Wirkung, dass auch für das Folgeverfahren bindend feststeht, dass den Bf keine Parteistellung im (fortgesetzten) Verfahren zukommt. Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Zurückverweisung an die Erstinstanz) wurde zwar von der mitbeteiligten Partei in Beschwerde gezogen, diese Beschwerde aber nicht mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Es ist daher davon auszugehen, dass Spruchpunkt römisch zwei (Zurückverweisung an die Erstbehörde) rechtskräftig ist. Würde der Vollzug des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Bescheides, der in der genannten Bindungswirkung für das Folgeverfahren in Bezug auf die Frage der Parteistellung liegt, nicht aufgeschoben werden, so müsste die Erstbehörde vom Fehlen der Parteistellung der Bf ausgehen und das Verfahren ohne sie durchführen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides hätte hingegen zur Folge, dass diese Bindungswirkung sistiert wäre. Im fortgesetzten Verfahren könnte sich die Erstbehörde nicht auf das Fehlen der Parteistellung der Bf als Folge des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides berufen, sondern müsste die Frage, ob den Bf Parteistellung zukommt oder nicht, aus Eigenem prüfen. Es liegt auf der Hand, dass die genannte Bindungswirkung im Folgeverfahren die Bf und ihre Rechte unverhältnismäßig treffen würde. Sie wären diesfalls gehindert, ihre Parteienrechte im Folgeverfahren vertreten zu können. Darauf, ob eine Beeinträchtigung ihrer Rechte wahrscheinlich ist oder nicht, kam es bei der Beurteilung der Rechtsnachteile, die mit dem Vollzug des hier angefochtenen Bescheides für die Bf einhergehen, aber nicht an.
Schlagworte
Vollzug Verfahrensrecht Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Unverhältnismäßiger Nachteil Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070034.A01Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011