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10/10 GrundrechteNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (Hinweis E vom 28. April 2011, 2009/04/0307, und das E vom 14. April 2011, 2011/04/0025, jeweils mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (Hinweis E vom 28. April 2011, 2009/04/0307, und das E vom 14. April 2011, 2011/04/0025, jeweils mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040036.X01Im RIS seit
29.07.2011Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014