RS Vwgh 2011/6/22 2011/04/0018

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 2006 §2 Z1;
IngG 2006 §2 Z4;
IngG 2006 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Gleichwertigkeit der fachlichen und allgemeinen Kenntnisse iSd § 2 Z 4 IngG 2006 erfordert eine Auseinandersetzung mit den Lehrplänen (nämlich einen Vergleich jener Lehrpläne, nach denen der Betreffende ausgebildet wurde, mit den Lehrplänen einer entsprechenden Höheren technischen Lehranstalt), weil ohne eine solche Auseinandersetzung eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen nicht möglich ist (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/04/0008). Es kommt jedenfalls darauf an, dass auf Grund des von der Behörde anzustellenden Vergleiches der Lehrpläne eine (nachvollziehbare) Aussage getroffen werden kann, ob der Betreffende eine fachliche und allgemeine Ausbildung aufweist, die mit jener an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten im Sinne des § 2 Z. 1 IngG 2006 "gleichwertig" ist. Es kann daher Fälle geben, in denen die Gleichwertigkeit der fachlichen und allgemeinen Kenntnisse im Sinne des § 2 Z. 4 IngG 2006 schon deshalb zu verneinen ist, weil die Gegenstände, in denen der Betreffende an der von ihm besuchten Lehranstalt unterrichtet wurde, gänzlich andere sind als jene, die an einer vergleichbaren Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt verpflichtend unterrichtet werden.Die Beurteilung der Gleichwertigkeit der fachlichen und allgemeinen Kenntnisse iSd Paragraph 2, Ziffer 4, IngG 2006 erfordert eine Auseinandersetzung mit den Lehrplänen (nämlich einen Vergleich jener Lehrpläne, nach denen der Betreffende ausgebildet wurde, mit den Lehrplänen einer entsprechenden Höheren technischen Lehranstalt), weil ohne eine solche Auseinandersetzung eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen nicht möglich ist (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/04/0008). Es kommt jedenfalls darauf an, dass auf Grund des von der Behörde anzustellenden Vergleiches der Lehrpläne eine (nachvollziehbare) Aussage getroffen werden kann, ob der Betreffende eine fachliche und allgemeine Ausbildung aufweist, die mit jener an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, IngG 2006 "gleichwertig" ist. Es kann daher Fälle geben, in denen die Gleichwertigkeit der fachlichen und allgemeinen Kenntnisse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, IngG 2006 schon deshalb zu verneinen ist, weil die Gegenstände, in denen der Betreffende an der von ihm besuchten Lehranstalt unterrichtet wurde, gänzlich andere sind als jene, die an einer vergleichbaren Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt verpflichtend unterrichtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011040018.X02

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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