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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §105 Abs1;Rechtssatz
Dass im Verhandlungsverfahren für die Beurteilung der Frage, ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis gemäß § 125 Abs. 3 Z. 1 BVergG 2006 vorliegt, auch ein Vergleich der im Verhandlungsverfahren angebotenen Gesamtpreise zulässig ist, ergibt sich schon aus der Natur dieses Verfahrens: Gemäß § 105 Abs. 2 BVergG 2006 kann das Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist es, mit mehreren Bietern über den gesamten Leistungsinhalt zu verhandeln, dies jedoch immer gemäß den bekanntgemachten Zuschlagskriterien (vgl. § 105 Abs. 1 BVergG 2006). Da die Preisangemessenheit immer in Bezug auf die "ausgeschriebenen" Leistungen geprüft werden muss (vgl. die Erkenntnisse vom 5. November 2010, 2006/04/0245 und vom 25. Jänner 2011, 2008/04/0082), ist es im Verhandlungsverfahren daher durchaus zulässig, anhand der unverändert gebliebenen Zuschlagskriterien und anhand der Änderungen des Leistungsinhaltes im Verhandlungsverfahren zu beurteilen, ob auf Grund einer im Verhandlungsverfahren erfolgten ungewöhnlich hohen Preisreduktion im Letztangebot ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegt.Dass im Verhandlungsverfahren für die Beurteilung der Frage, ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis gemäß Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2006 vorliegt, auch ein Vergleich der im Verhandlungsverfahren angebotenen Gesamtpreise zulässig ist, ergibt sich schon aus der Natur dieses Verfahrens: Gemäß Paragraph 105, Absatz 2, BVergG 2006 kann das Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist es, mit mehreren Bietern über den gesamten Leistungsinhalt zu verhandeln, dies jedoch immer gemäß den bekanntgemachten Zuschlagskriterien vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, BVergG 2006). Da die Preisangemessenheit immer in Bezug auf die "ausgeschriebenen" Leistungen geprüft werden muss vergleiche die Erkenntnisse vom 5. November 2010, 2006/04/0245 und vom 25. Jänner 2011, 2008/04/0082), ist es im Verhandlungsverfahren daher durchaus zulässig, anhand der unverändert gebliebenen Zuschlagskriterien und anhand der Änderungen des Leistungsinhaltes im Verhandlungsverfahren zu beurteilen, ob auf Grund einer im Verhandlungsverfahren erfolgten ungewöhnlich hohen Preisreduktion im Letztangebot ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040011.X06Im RIS seit
12.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015