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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §125 Abs3 Z1;Rechtssatz
Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis gemäß § 125 Abs. 3 Z. 1 BVergG 2006 vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote. In der Literatur werden folgende Fälle unterschieden: Geringe Abweichung (bis etwa 5 %), tolerierbare Abweichung (bis etwa 15 %) und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) (vgl. Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006-Kommentar (2009) Rz. 28 zu § 125).Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis gemäß Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2006 vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote. In der Literatur werden folgende Fälle unterschieden: Geringe Abweichung (bis etwa 5 %), tolerierbare Abweichung (bis etwa 15 %) und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) vergleiche Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006-Kommentar (2009) Rz. 28 zu Paragraph 125,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040011.X04Im RIS seit
12.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015