RS Vwgh 2011/6/22 2011/04/0011

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Gemäß § 125 BVergG 2006 ist es Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit der Preise (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen (Hinweis E vom 5. November 2010, 2006/04/0245). Die Preisangemessenheit ist, wenn es um kein Alternativangebot geht, immer in Bezug auf die "ausgeschriebene" Leistung zu beurteilen (Hinweis E vom 5. November 2010, 2006/04/0245, und zur Preisangemessenheitsprüfung im Sektorenbereich das E vom 25. Jänner 2011, 2008/04/0082). Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist gemäß § 125 Abs. 2 BVergG 2006 von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Das BVergG 2006 konkretisiert nicht, was unter einem angemessenen Preis zu verstehen ist. In einer freien Marktwirtschaft bildet sich der Preis im Wettbewerb, exakte Werte sind nicht festlegbar (Hinweis E vom 25. Jänner 2011, 2008/04/0082, mit Verweis auf Literatur).Gemäß Paragraph 125, BVergG 2006 ist es Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit der Preise (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen (Hinweis E vom 5. November 2010, 2006/04/0245). Die Preisangemessenheit ist, wenn es um kein Alternativangebot geht, immer in Bezug auf die "ausgeschriebene" Leistung zu beurteilen (Hinweis E vom 5. November 2010, 2006/04/0245, und zur Preisangemessenheitsprüfung im Sektorenbereich das E vom 25. Jänner 2011, 2008/04/0082). Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist gemäß Paragraph 125, Absatz 2, BVergG 2006 von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Das BVergG 2006 konkretisiert nicht, was unter einem angemessenen Preis zu verstehen ist. In einer freien Marktwirtschaft bildet sich der Preis im Wettbewerb, exakte Werte sind nicht festlegbar (Hinweis E vom 25. Jänner 2011, 2008/04/0082, mit Verweis auf Literatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011040011.X03

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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