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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Wurde das Angebot der Bieterin ausgeschieden und diese Ausscheidensentscheidung unbekämpft gelassen, dann käme auch bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, eine Zuschlagserteilung an die Bieterin auf Grund der mit dem angefochtenen Bescheid für nichtig erklärten Zuschlagsentscheidung nicht mehr in Betracht. Die Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren ändert nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Die Einstellung des vorliegenden Verfahrens würde nämlich eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes weder gemäß § 11 AHG noch gemäß § 341 Abs. 4 BVergG 2006 ausschließen (Hinweis B vom 27. Jänner 2010, 2008/04/0153, mwN).Wurde das Angebot der Bieterin ausgeschieden und diese Ausscheidensentscheidung unbekämpft gelassen, dann käme auch bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, eine Zuschlagserteilung an die Bieterin auf Grund der mit dem angefochtenen Bescheid für nichtig erklärten Zuschlagsentscheidung nicht mehr in Betracht. Die Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren ändert nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Die Einstellung des vorliegenden Verfahrens würde nämlich eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes weder gemäß Paragraph 11, AHG noch gemäß Paragraph 341, Absatz 4, BVergG 2006 ausschließen (Hinweis B vom 27. Jänner 2010, 2008/04/0153, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040007.X02Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011