RS Vwgh 2011/6/22 2011/04/0007

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AHG 1949 §11;
BVergG 2006 §129;
BVergG 2006 §320;
BVergG 2006 §325;
BVergG 2006 §331 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Wurde das Angebot der Bieterin ausgeschieden und diese Ausscheidensentscheidung unbekämpft gelassen, dann käme auch bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, eine Zuschlagserteilung an die Bieterin auf Grund der mit dem angefochtenen Bescheid für nichtig erklärten Zuschlagsentscheidung nicht mehr in Betracht. Die Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren ändert nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Die Einstellung des vorliegenden Verfahrens würde nämlich eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes weder gemäß § 11 AHG noch gemäß § 341 Abs. 4 BVergG 2006 ausschließen (Hinweis B vom 27. Jänner 2010, 2008/04/0153, mwN).Wurde das Angebot der Bieterin ausgeschieden und diese Ausscheidensentscheidung unbekämpft gelassen, dann käme auch bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, eine Zuschlagserteilung an die Bieterin auf Grund der mit dem angefochtenen Bescheid für nichtig erklärten Zuschlagsentscheidung nicht mehr in Betracht. Die Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren ändert nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Die Einstellung des vorliegenden Verfahrens würde nämlich eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes weder gemäß Paragraph 11, AHG noch gemäß Paragraph 341, Absatz 4, BVergG 2006 ausschließen (Hinweis B vom 27. Jänner 2010, 2008/04/0153, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011040007.X02

Im RIS seit

21.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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