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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §135 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/04/0153 B 27. Jänner 2010 RS 2Stammrechtssatz
Auch bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof käme eine Zuschlagserteilung an die Bieterin auf Grund der mit dem angefochtenen Bescheid für nichtig erklärten Zuschlagsentscheidung nicht mehr in Betracht, weil der zwischenzeitig erfolgte Widerruf des Vergabeverfahrens dadurch nicht unwirksam würde (Hinweis E vom 27. Juni 2007, 2006/04/0022).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040007.X01Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011