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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/04/0137Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/04/0127 E 29. Juni 2005 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu (Hinweis E VfGH vom 3.3.2001, VfSlg. 16103/2001, sowie vom 24.2.2003, VfSlg. 16778/2003).Die eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu (Hinweis E VfGH vom 3.3.2001, VfSlg. 16103/2001, sowie vom 24.2.2003, VfSlg. 16778/2003).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040136.X01Im RIS seit
29.07.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011