RS Vwgh 2011/6/22 2009/04/0152

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

GdO Stmk 1967 §45;
MEG 1950 §63 Abs1;
MEG 1950 §7 Abs2;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 45 Stmk GdO 1967 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden. In diesem Sinne ist der Bürgermeister als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Gemeinde sowie betraut mit der Leitung und Beaufsichtigung der gesamten Verwaltung grundsätzlich (vgl. § 9 Abs. 1 VStG) für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. hiezu im Zusammenhang mit der Einhaltung des Wasserrechtsgesetzes das E vom 25. März 2004, 2001/07/0135, im Zusammenhang mit vergleichbaren Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung).Gemäß Paragraph 45, Stmk GdO 1967 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden. In diesem Sinne ist der Bürgermeister als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Gemeinde sowie betraut mit der Leitung und Beaufsichtigung der gesamten Verwaltung grundsätzlich vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, VStG) für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche hiezu im Zusammenhang mit der Einhaltung des Wasserrechtsgesetzes das E vom 25. März 2004, 2001/07/0135, im Zusammenhang mit vergleichbaren Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040152.X05

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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