RS Vwgh 2011/6/22 2009/04/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0027 E 31. Juli 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Bf sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war (Hinweis E 2. September 2008, 2007/10/0038)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040152.X04

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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