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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5;Rechtssatz
Zwar bestimmt § 53 Abs. 1 erster Satz VwGG, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47), wenn mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Dies bedeutet aber in einem Fall, in dem der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gegenüber dem erstangeführten Beschwerdeführer - dem Bund als erstbeschwerdeführende Partei - keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, nicht, dass dies auch für die anderen Beschwerdeführer gilt. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist gemäß § 53 Abs. 1 dritter Satz VwGG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl. zu allem in der gegenteiligen Konstellation das E vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024, mwN).Zwar bestimmt Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz VwGG, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,), wenn mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Dies bedeutet aber in einem Fall, in dem der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gegenüber dem erstangeführten Beschwerdeführer - dem Bund als erstbeschwerdeführende Partei - keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, nicht, dass dies auch für die anderen Beschwerdeführer gilt. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist gemäß Paragraph 53, Absatz eins, dritter Satz VwGG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen vergleiche zu allem in der gegenteiligen Konstellation das E vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024, mwN).
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040128.X09Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015