RS Vwgh 2011/6/22 2009/04/0128

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Wird die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens angefochten, ergibt sich die Antragslegitimation daraus, dass der Unternehmer an dem gesetzwidrigen Vergabeverfahren teilnehmen musste, um seine Chance auf den Zuschlag zu wahren (vgl. Thienel, aaO, Rz. 7). Gleiches gilt, wenn der Unternehmer eine Ausschreibung aus anderen Gründen anficht, weil er ansonsten an dem gesetzwidrigen Vergabeverfahren teilnehmen muss, um seine Chance auf den Zuschlag zu wahren. Als Schadenersatz kommt in diesem Zusammenhang insbesondere der in § 338 BVergG 2006 angeführte Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung in Frage. Der erste Absatz dieser Bestimmung nennt nämlich ausdrücklich die Kosten der Angebotsstellung als Schaden und Abs. 2 verpflichtet den Geschädigten, diesen Schaden (unter anderem) durch Stellen eines Nachprüfungsantrages abzuwenden, was voraussetzt, dass ein solcher Schaden als Schaden nach § 320 Abs. 1 BVergG 2006 zur Nachprüfung der angefochtenen Ausschreibung führen kann (vgl. in diesem Sinne zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen eine Ausschreibung das E vom 14. April 2011, 2008/04/0065).Wird die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens angefochten, ergibt sich die Antragslegitimation daraus, dass der Unternehmer an dem gesetzwidrigen Vergabeverfahren teilnehmen musste, um seine Chance auf den Zuschlag zu wahren vergleiche Thienel, aaO, Rz. 7). Gleiches gilt, wenn der Unternehmer eine Ausschreibung aus anderen Gründen anficht, weil er ansonsten an dem gesetzwidrigen Vergabeverfahren teilnehmen muss, um seine Chance auf den Zuschlag zu wahren. Als Schadenersatz kommt in diesem Zusammenhang insbesondere der in Paragraph 338, BVergG 2006 angeführte Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung in Frage. Der erste Absatz dieser Bestimmung nennt nämlich ausdrücklich die Kosten der Angebotsstellung als Schaden und Absatz 2, verpflichtet den Geschädigten, diesen Schaden (unter anderem) durch Stellen eines Nachprüfungsantrages abzuwenden, was voraussetzt, dass ein solcher Schaden als Schaden nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 zur Nachprüfung der angefochtenen Ausschreibung führen kann vergleiche in diesem Sinne zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen eine Ausschreibung das E vom 14. April 2011, 2008/04/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040128.X08

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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