RS Vwgh 2011/6/22 2009/04/0128

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art1 Abs3;
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;
62002CJ0230 Grossmann Air Service VORAB;
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Aus Art. 1 Abs. 3 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten nicht gehalten sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung zu stellen, der einen bestimmten Auftrag erhalten will, sondern es ihnen freisteht, zusätzlich zu verlangen, dass der betreffenden Person durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. Demgemäß ist es grundsätzlich zulässig, die Teilnahme an einem Auftragsvergabeverfahren zur Voraussetzung dafür zu machen, dass die betreffende Person sowohl ein Interesse an dem fraglichen Auftrag als auch einen aufgrund der angeblich unrechtmäßigen Zuschlagserteilung drohenden Schaden nachweisen kann (vgl. das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-230/02, Grossmann Air Service, Randnrn. 26 und 27, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, Slg 2003, I-6319, Randnr. 18; vgl. auch das E vom 30. April 2008, 2007/04/0060).Aus Artikel eins, Absatz 3, der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten nicht gehalten sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung zu stellen, der einen bestimmten Auftrag erhalten will, sondern es ihnen freisteht, zusätzlich zu verlangen, dass der betreffenden Person durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. Demgemäß ist es grundsätzlich zulässig, die Teilnahme an einem Auftragsvergabeverfahren zur Voraussetzung dafür zu machen, dass die betreffende Person sowohl ein Interesse an dem fraglichen Auftrag als auch einen aufgrund der angeblich unrechtmäßigen Zuschlagserteilung drohenden Schaden nachweisen kann vergleiche das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-230/02, Grossmann Air Service, Randnrn. 26 und 27, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, Slg 2003, I-6319, Randnr. 18; vergleiche auch das E vom 30. April 2008, 2007/04/0060).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0249 Hackermüller VORAB
EuGH 62002J0230 Grossmann Air Service VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040128.X05

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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