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E3L E06302000Norm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art1 Abs3;Rechtssatz
Aus Art. 1 Abs. 3 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten nicht gehalten sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung zu stellen, der einen bestimmten Auftrag erhalten will, sondern es ihnen freisteht, zusätzlich zu verlangen, dass der betreffenden Person durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. Demgemäß ist es grundsätzlich zulässig, die Teilnahme an einem Auftragsvergabeverfahren zur Voraussetzung dafür zu machen, dass die betreffende Person sowohl ein Interesse an dem fraglichen Auftrag als auch einen aufgrund der angeblich unrechtmäßigen Zuschlagserteilung drohenden Schaden nachweisen kann (vgl. das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-230/02, Grossmann Air Service, Randnrn. 26 und 27, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, Slg 2003, I-6319, Randnr. 18; vgl. auch das E vom 30. April 2008, 2007/04/0060).Aus Artikel eins, Absatz 3, der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten nicht gehalten sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung zu stellen, der einen bestimmten Auftrag erhalten will, sondern es ihnen freisteht, zusätzlich zu verlangen, dass der betreffenden Person durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. Demgemäß ist es grundsätzlich zulässig, die Teilnahme an einem Auftragsvergabeverfahren zur Voraussetzung dafür zu machen, dass die betreffende Person sowohl ein Interesse an dem fraglichen Auftrag als auch einen aufgrund der angeblich unrechtmäßigen Zuschlagserteilung drohenden Schaden nachweisen kann vergleiche das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-230/02, Grossmann Air Service, Randnrn. 26 und 27, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, Slg 2003, I-6319, Randnr. 18; vergleiche auch das E vom 30. April 2008, 2007/04/0060).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0249 Hackermüller VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040128.X05Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015