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E3L E06302000Norm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine in § 325 Abs. 2 BVergG 2006 und in Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/665/EWG ausdrücklich vorgesehene Streichung einzelner Bestimmungen einer Ausschreibung, die diskriminierende Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder der finanziellen Leistungsfähigkeit enthalten, kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde. In diesen Fällen wäre die gesamte Ausschreibung zu widerrufen (Hinweis E vom 22. April 2010, 2008/04/0077). Im Beschwerdefall trifft die Auffassung zu, wonach bei der fehlenden Angabe der Mindestanzahl der aufzufordernden Unternehmer nach § 103 Abs. 6 BVergG 2006 überhaupt keine Festlegung der vorliegenden Ausschreibung zu erkennen ist, welche im obigen Sinne gestrichen werden könnte. Dieser Verstoß ist nur durch Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung zu beseitigen.Eine in Paragraph 325, Absatz 2, BVergG 2006 und in Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 89/665/EWG ausdrücklich vorgesehene Streichung einzelner Bestimmungen einer Ausschreibung, die diskriminierende Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder der finanziellen Leistungsfähigkeit enthalten, kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde. In diesen Fällen wäre die gesamte Ausschreibung zu widerrufen (Hinweis E vom 22. April 2010, 2008/04/0077). Im Beschwerdefall trifft die Auffassung zu, wonach bei der fehlenden Angabe der Mindestanzahl der aufzufordernden Unternehmer nach Paragraph 103, Absatz 6, BVergG 2006 überhaupt keine Festlegung der vorliegenden Ausschreibung zu erkennen ist, welche im obigen Sinne gestrichen werden könnte. Dieser Verstoß ist nur durch Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung zu beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040128.X04Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015