RS Vwgh 2011/6/22 2009/04/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2011
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E3L E06301000
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Besprechung in: ZVB 11/2011, S. 421-424;

Rechtssatz

Die Festlegung einer Ausschreibung gemäß § 25 Abs. 3 BVergG 2006, dass alle als geeignet ermittelten Bewerber zur Angebotsabgabe eingeladen werden, lässt es auch zu, dass weniger als fünf Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Eine derartige Festlegung widerspricht aber § 103 Abs. 6 erster Satz BVergG 2006 (und auch Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18).Die Festlegung einer Ausschreibung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BVergG 2006, dass alle als geeignet ermittelten Bewerber zur Angebotsabgabe eingeladen werden, lässt es auch zu, dass weniger als fünf Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Eine derartige Festlegung widerspricht aber Paragraph 103, Absatz 6, erster Satz BVergG 2006 (und auch Artikel 44, Absatz 3, der Richtlinie 2004/18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040128.X03

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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