Index
E3L E06301000Norm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art44 Abs3;Beachte
Besprechung in: ZVB 11/2011, S. 421-424;Rechtssatz
Die Festlegung einer Ausschreibung gemäß § 25 Abs. 3 BVergG 2006, dass alle als geeignet ermittelten Bewerber zur Angebotsabgabe eingeladen werden, lässt es auch zu, dass weniger als fünf Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Eine derartige Festlegung widerspricht aber § 103 Abs. 6 erster Satz BVergG 2006 (und auch Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18).Die Festlegung einer Ausschreibung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BVergG 2006, dass alle als geeignet ermittelten Bewerber zur Angebotsabgabe eingeladen werden, lässt es auch zu, dass weniger als fünf Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Eine derartige Festlegung widerspricht aber Paragraph 103, Absatz 6, erster Satz BVergG 2006 (und auch Artikel 44, Absatz 3, der Richtlinie 2004/18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040128.X03Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015