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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art44 Abs3;Beachte
Besprechung in: ZVB 11/2011, S. 421-424;Rechtssatz
Gemäß § 103 Abs. 6 erster Satz BVergG 2006 darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer bei nicht offenen Verfahren bei vorheriger Bekanntmachung nicht unter fünf liegen. Dies entspricht Art. 44 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/18, wonach bei nichtoffenen Verfahren die (zur Abgabe von Angeboten aufzufordernde) Anzahl mindestens fünf Bewerber beträgt und in jedem Fall die Zahl der eingeladenen Bewerber ausreichend hoch sein muss, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom 28. März 2008, 2005/04/0013, in welchem der Verwaltungsgerichtshof auf diese Bestimmung der Richtlinie 2004/18 im Zusammenhang mit der Anzahl der Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach § 35 Abs. 2 BVergG 2002 hinweist).Gemäß Paragraph 103, Absatz 6, erster Satz BVergG 2006 darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer bei nicht offenen Verfahren bei vorheriger Bekanntmachung nicht unter fünf liegen. Dies entspricht Artikel 44, Absatz 3, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/18, wonach bei nichtoffenen Verfahren die (zur Abgabe von Angeboten aufzufordernde) Anzahl mindestens fünf Bewerber beträgt und in jedem Fall die Zahl der eingeladenen Bewerber ausreichend hoch sein muss, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch das E vom 28. März 2008, 2005/04/0013, in welchem der Verwaltungsgerichtshof auf diese Bestimmung der Richtlinie 2004/18 im Zusammenhang mit der Anzahl der Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach Paragraph 35, Absatz 2, BVergG 2002 hinweist).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040128.X01Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015