RS Vwgh 2011/6/22 2009/04/0128

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art44 Abs3;
BVergG 2006 §103 Abs6;
BVergG 2006 §25 Abs3;
EURallg;

Beachte

Besprechung in: ZVB 11/2011, S. 421-424;

Rechtssatz

Gemäß § 103 Abs. 6 erster Satz BVergG 2006 darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer bei nicht offenen Verfahren bei vorheriger Bekanntmachung nicht unter fünf liegen. Dies entspricht Art. 44 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/18, wonach bei nichtoffenen Verfahren die (zur Abgabe von Angeboten aufzufordernde) Anzahl mindestens fünf Bewerber beträgt und in jedem Fall die Zahl der eingeladenen Bewerber ausreichend hoch sein muss, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom 28. März 2008, 2005/04/0013, in welchem der Verwaltungsgerichtshof auf diese Bestimmung der Richtlinie 2004/18 im Zusammenhang mit der Anzahl der Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach § 35 Abs. 2 BVergG 2002 hinweist).Gemäß Paragraph 103, Absatz 6, erster Satz BVergG 2006 darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer bei nicht offenen Verfahren bei vorheriger Bekanntmachung nicht unter fünf liegen. Dies entspricht Artikel 44, Absatz 3, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/18, wonach bei nichtoffenen Verfahren die (zur Abgabe von Angeboten aufzufordernde) Anzahl mindestens fünf Bewerber beträgt und in jedem Fall die Zahl der eingeladenen Bewerber ausreichend hoch sein muss, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch das E vom 28. März 2008, 2005/04/0013, in welchem der Verwaltungsgerichtshof auf diese Bestimmung der Richtlinie 2004/18 im Zusammenhang mit der Anzahl der Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach Paragraph 35, Absatz 2, BVergG 2002 hinweist).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040128.X01

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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