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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Nach den Materialien zu § 25 EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 (vgl. RV 626 BlgNR XXII. GP, 11) werden in dieser Bestimmung die vollziehenden Behörden und Instanzenzüge angeführt. Das EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 stützt sich im Übrigen kompetenzrechtlich nicht auf den Tatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nach Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG (vgl. den Allgemeinen Teil der Erläuterungen in RV 626 BlgNR XXII. GP, 4). Im Beschwerdefall, in dem eine gewerbliche Kesselanlage vorliegt, richtet sich die Behördenzuständigkeit gemäß § 25 EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 nach den Vorschriften der GewO 1994 (Hinweis B vom 12. Dezember 2007, 2007/04/0197). Behörde im Sinne des EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 ist daher die nach der GewO 1994 zuständige Behörde. Dies bedeutet aber nicht, dass das der Aufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG zu Grunde liegende Feststellungsverfahren nach § 22 EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 ein "Verfahren nach diesem Bundesgesetz" (d.h. der GewO 1994) im Sinne des § 371a GewO 1994 ist. Vielmehr handelt es sich um ein Verfahren nach dem EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005, in welchem eine dem § 371a GewO 1994 vergleichbare Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes nicht normiert ist.Nach den Materialien zu Paragraph 25, EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 vergleiche Regierungsvorlage 626 BlgNR römisch 22 . GP, 11) werden in dieser Bestimmung die vollziehenden Behörden und Instanzenzüge angeführt. Das EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 stützt sich im Übrigen kompetenzrechtlich nicht auf den Tatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG vergleiche den Allgemeinen Teil der Erläuterungen in Regierungsvorlage 626 BlgNR römisch 22 . GP, 4). Im Beschwerdefall, in dem eine gewerbliche Kesselanlage vorliegt, richtet sich die Behördenzuständigkeit gemäß Paragraph 25, EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 nach den Vorschriften der GewO 1994 (Hinweis B vom 12. Dezember 2007, 2007/04/0197). Behörde im Sinne des EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 ist daher die nach der GewO 1994 zuständige Behörde. Dies bedeutet aber nicht, dass das der Aufhebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG zu Grunde liegende Feststellungsverfahren nach Paragraph 22, EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 ein "Verfahren nach diesem Bundesgesetz" (d.h. der GewO 1994) im Sinne des Paragraph 371 a, GewO 1994 ist. Vielmehr handelt es sich um ein Verfahren nach dem EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005, in welchem eine dem Paragraph 371 a, GewO 1994 vergleichbare Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes nicht normiert ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040108.X01Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015