RS Vwgh 2011/6/22 2009/04/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0113 E 24. November 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, VwSlg. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (Hinweis auf Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1331).Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, VwSlg. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (Hinweis auf Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1331).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040065.X02

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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