Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0066Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0113 E 24. November 2008 RS 3Stammrechtssatz
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, VwSlg. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (Hinweis auf Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1331).Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, VwSlg. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (Hinweis auf Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1331).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040065.X02Im RIS seit
01.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011