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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0066Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/04/0251 E 26. Mai 1998 VwSlg 14900 A/1998 RS 1Stammrechtssatz
Ungeachtet der Verpflichtung zur Unterbrechung des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens und Einleitung eines Verfahrens nach § 348 GewO 1994 wird die zur Durchführung des zugrunde liegenden Verfahrens zuständige Behörde auch dann nicht zur Bescheiderlassung unzuständig, wenn sie - sei es auch auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht - bei ihrer Beurteilung zur Annahme gelangte, daß keine Zweifel iSd § 348 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 bestehen (Hinweis E 25.6.1991, 91/04/0093 zu dem vergleichbaren Verfahren nach § 358 Abs 1 GewO 1973).Ungeachtet der Verpflichtung zur Unterbrechung des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens und Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 348, GewO 1994 wird die zur Durchführung des zugrunde liegenden Verfahrens zuständige Behörde auch dann nicht zur Bescheiderlassung unzuständig, wenn sie - sei es auch auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht - bei ihrer Beurteilung zur Annahme gelangte, daß keine Zweifel iSd Paragraph 348, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 bestehen (Hinweis E 25.6.1991, 91/04/0093 zu dem vergleichbaren Verfahren nach Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1973).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040065.X01Im RIS seit
01.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011